Anwaltsgebühren
Ihr Anwalt darf die anfallende Vergütung grundsätzlich nur nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und entsprechend dem Vergütungsverzeichnis berechnen.
Die genaue Festsetzung der Vergütung ist jedoch vom Einzelfall abhängig und sollte jeweils zu Beginn des Mandatsverhältnisses besprochen werden.
Hierbei können folgende Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielen:
- In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.
- Die Gebühren für Beratungstätigkeiten, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten werden oft nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Streitwert). Etwas anderes gilt beispielsweise für sozialrechtliche Angelegenheiten sowie Straf- und Bußgeldsachen.
- Auch wenn sich die Tätigkeit des Anwaltes auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt, hängt die Höhe der Beratungsgebühr zumeist von dem Gegenstand der Beratung ab. Pauschal lässt sich nur sagen, dass die Beratungsgebühr bei Erstberatung eines Verbrauchers höchstens 190 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) betragen darf, jedoch abhängig von dem Gegenstandswert auch darunter liegen kann. Hierfür können ebenfalls Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden.
- Falls Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, besteht die Möglichkeit Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierbei übernimmt die Staatskasse die Anwaltsgebühren für die Beratungstätigkeit und die außergerichtliche Tätigkeit bzw. die gerichtliche Tätigkeit des Anwaltes.
- Wurden Sie beispielsweise unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und wollen nunmehr Ansprüche auf Ersatz des Ihnen entstandenen Sachschadens und/oder Personenschadens gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers vornehmen, ist diese verpflichtet die Kosten Ihres Anwaltes zu tragen.
- Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so richtet sich ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des anwaltlichen Honorars nach den Vereinbarungen, die Sie mit der Rechtschutzversicherung getroffen haben. Die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung Ihr Anwalt einholen.